§ 8 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Vollzugszentrum Klosterfiechten
§ 8 Justizvollzugsverordnung, JVV · Vollzugszentrum Klosterfiechten
1. Im Vollzugszentrum Klosterfiechten werden aufgenommen
a) Personen im offenen stationären Massnahmenvollzug;
b) Personen im Arbeitsexternat;
c) Personen in der Halbgefangenschaft.
2. Es übt zudem folgende Aufgaben aus
a) vollzugsbegleitende ambulante Behandlungen gemäss Auftrag der Vollzugsbehörde;
b) Vollzug von Wohn- und Arbeitsexternaten;
c) Vollzug von Freiheitsstrafen in Form der elektronischen Überwachung;
d) Vollzug der gemeinnützigen Arbeit;
e) elektronische Überwachung von Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten sowie Ersatzmassnahmen;
f) elektronische Überwachung bei Jugendlichen im Rahmen eines Jugendstrafverfahrens oder -sanktionenvollzugs.
3. Es betreibt die Fachstelle für besondere Vollzugsformen, die im Auftrag der Vollzugsbehörde die Eignung der verurteilten Personen für eine besondere Vollzugsform abklärt und Empfehlungen abgibt.