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258.210 JVVRPP CH-BS

§ 8 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Vollzugszentrum Klosterfiechten

Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeiten und Organisation
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§ 8 Justizvollzugsverordnung, JVV · Vollzugszentrum Klosterfiechten

1. Im Vollzugszentrum Klosterfiechten werden aufgenommen

a) Personen im offenen stationären Massnahmenvollzug;

b) Personen im Arbeitsexternat;

c) Personen in der Halbgefangenschaft.

2. Es übt zudem folgende Aufgaben aus

a) vollzugsbegleitende ambulante Behandlungen gemäss Auftrag der Vollzugsbehörde;

b) Vollzug von Wohn- und Arbeitsexternaten;

c) Vollzug von Freiheitsstrafen in Form der elektronischen Überwachung;

d) Vollzug der gemeinnützigen Arbeit;

e) elektronische Überwachung von Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten sowie Ersatzmassnahmen;

f) elektronische Überwachung bei Jugendlichen im Rahmen eines Jugendstrafverfahrens oder -sanktionenvollzugs.

3. Es betreibt die Fachstelle für besondere Vollzugsformen, die im Auftrag der Vollzugsbehörde die Eignung der verurteilten Personen für eine besondere Vollzugsform abklärt und Empfehlungen abgibt.

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