Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
258.210 JVVRPP CH-BS

§ 78 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Übergangsbestimmung zur Änderung betreffend § 22 Abs. 2

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 78 Justizvollzugsverordnung, JVV · Übergangsbestimmung zur Änderung betreffend § 22 Abs. 2

1. Wurde der vorzeitige Straf- oder Massnahmenvollzug vor dem 1. Januar 2024 gewährt, wird vor dem Entscheid über eine Vollzugsöffnung in jedem Fall die Stellungnahme der Verfahrensleitung eingeholt.

← § 77 Justizvollzugsverordnung, JVV Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Gegenstand

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →