258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 77 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Betriebsbewilligung für private Einrichtungen mit bestehendem Auftrag
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 77 Justizvollzugsverordnung, JVV · Betriebsbewilligung für private Einrichtungen mit bestehendem Auftrag
1. Private Einrichtungen haben spätestens bis zum 1. Januar 2022 eine Betriebsbewilligung gemäss § 70 einzuholen.