Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
258.210 JVVRPP CH-BS

§ 77 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Betriebsbewilligung für private Einrichtungen mit bestehendem Auftrag

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 77 Justizvollzugsverordnung, JVV · Betriebsbewilligung für private Einrichtungen mit bestehendem Auftrag

1. Private Einrichtungen haben spätestens bis zum 1. Januar 2022 eine Betriebsbewilligung gemäss § 70 einzuholen.

← § 76 Justizvollzugsverordnung, JVV Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Gegenstand § 78 Justizvollzugsverordnung, JVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →