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258.210 JVVRPP CH-BS

§ 76 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Kontrollbesuch der Departementsvorsteherin oder des -vorstehers

Aufsicht und Kontrolle über die kantonalen Einrichtungen
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§ 76 Justizvollzugsverordnung, JVV · Kontrollbesuch der Departementsvorsteherin oder des -vorstehers

1. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements besucht jährlich die Vollzugseinrichtungen und gibt den eingewiesenen Personen dabei die Möglichkeit, ihre Anliegen in einem vertraulichen Gespräch vorzutragen.

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