258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 76 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Kontrollbesuch der Departementsvorsteherin oder des -vorstehers
Aufsicht und Kontrolle über die kantonalen Einrichtungen
§ 76 Justizvollzugsverordnung, JVV · Kontrollbesuch der Departementsvorsteherin oder des -vorstehers
1. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements besucht jährlich die Vollzugseinrichtungen und gibt den eingewiesenen Personen dabei die Möglichkeit, ihre Anliegen in einem vertraulichen Gespräch vorzutragen.