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258.210 JVVRPP CH-BS

§ 74 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Aufsichtsrechtliche Anzeige

Aufsicht und Kontrolle über die kantonalen Einrichtungen
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§ 74 Justizvollzugsverordnung, JVV · Aufsichtsrechtliche Anzeige

1. Jede Person kann Umstände und Tatsachen, namentlich eine unkorrekte persönliche Behandlung, die ein Einschreiten der Leitung der Vollzugseinrichtung erforderlich machen, dieser anzeigen. Sie erhält innert nützlicher Frist Auskunft über die Art der Erledigung der Anzeige.

2. Ist die Anzeigestellerin oder der Anzeigesteller mit der Erledigung der Anzeige nicht zufrieden, kann dies mit einer kurzen Begründung der Leitung des Amtes für Justizvollzug angezeigt werden.

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