§ 73 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Aufsicht und Mitwirkungspflicht
§ 73 Justizvollzugsverordnung, JVV · Aufsicht und Mitwirkungspflicht
1. Das Amt für Justizvollzug übt die Aufsicht über die privaten Einrichtungen aus. Es prüft periodisch, ob die gesetzlichen Vorgaben und die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen eingehalten werden, und veröffentlicht eine Liste mit den bewilligten privaten Einrichtungen.
2. Die beiziehende Stelle übt die Aufsicht über die privaten Fachpersonen aus.
3. Die privaten Einrichtungen und Fachpersonen sind verpflichtet, soweit es für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufsicht erforderlich ist, der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde
a) Angaben zum Betrieb, zur Leistung und zur Qualität vorzulegen;
b) Änderungen hinsichtlich der gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung oder den Abschluss des Leistungsauftrages zu melden;
c) den Zutritt zu den Räumlichkeiten der privaten Einrichtung zu gewähren.