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258.210 JVVRPP CH-BS

§ 72 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Anforderungen

Beizug von Privaten - Private Personen
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§ 72 Justizvollzugsverordnung, JVV · Anforderungen

1. Die zur Erfüllung einzelner Aufgaben beizuziehenden privaten Fachpersonen müssen insbesondere

a) über den erforderlichen Leumund verfügen;

b) angemessen ausgebildet sein und sich regelmässig weiterbilden;

c) eine unabhängige Auftragserfüllung gewährleisten.

2. Die beiziehende Stelle schliesst mit den privaten Fachpersonen einen Leistungsauftrag ab, der die konkreten Aufgaben und Befugnisse festlegt.

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