258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 72 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Anforderungen
Beizug von Privaten - Private Personen
§ 72 Justizvollzugsverordnung, JVV · Anforderungen
1. Die zur Erfüllung einzelner Aufgaben beizuziehenden privaten Fachpersonen müssen insbesondere
a) über den erforderlichen Leumund verfügen;
b) angemessen ausgebildet sein und sich regelmässig weiterbilden;
c) eine unabhängige Auftragserfüllung gewährleisten.
2. Die beiziehende Stelle schliesst mit den privaten Fachpersonen einen Leistungsauftrag ab, der die konkreten Aufgaben und Befugnisse festlegt.