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258.210 JVVRPP CH-BS

§ 71 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Dauer und Entzug der Bewilligung

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§ 71 Justizvollzugsverordnung, JVV · Dauer und Entzug der Bewilligung

1. Die Bewilligung zum Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen wird unbefristet erteilt.

2. Sie kann entzogen werden, wenn trotz Mahnung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt sind oder die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen missachtet werden.

3. Bei schwerwiegenden Verstössen kann die Bewilligung sofort entzogen werden.

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