§ 70 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Betriebsbewilligung
§ 70 Justizvollzugsverordnung, JVV · Betriebsbewilligung
1. Private Einrichtungen haben zur Bewilligung des Vollzugs von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen ein Gesuch beim Amt für Justizvollzug einzureichen.
2. Das Gesuch hat zum Nachweis der gesetzlichen Anforderungen insbesondere Unterlagen und Angaben zu folgenden Punkten zu enthalten
a) kantonale Anerkennung gemäss kantonalem Gesetz über die Behindertenhilfe oder Zertifizierung des Qualitätsmanagements durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle;
b) Trägerschaft und Organisation;
c) Strafregisterauszug der Leitung;
d) Betreibungsregisterauszug der Einrichtung sowie der Leitung;
e) Standort und Raumplan;
f) Leistungsangebot;
g) Betriebs- und Sicherheitskonzept;
h) Leitbild;
i) Betreuungskonzept;
j) Stellenplan;
k) Hausordnung.
3. Das Amt für Justizvollzug legt die inhaltlichen Anforderungen betreffend Abs. 2 lit. b - k fest. Es berücksichtigt hierbei die Erlasse des Konkordats.
4. Vorbehalten bleibt das Erfordernis weiterer staatlicher Anerkennungen und Bewilligungen zum Betrieb von Einrichtungen.