258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 66 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Arbeit
Vollzug von ausländerrechtlicher Haft
§ 66 Justizvollzugsverordnung, JVV · Arbeit
1. Der eingewiesenen Person wird im Rahmen des vorhandenen Arbeitsangebots und der betrieblichen Möglichkeiten spätestens ab dem fünften Hafttag die Möglichkeit zur Arbeitsleistung gegeben.
2. Sie ist nicht dazu verpflichtet, das Arbeitsangebot anzunehmen.
3. Kann keine Arbeit angeboten werden, erhält die eingewiesene Person ab dem fünften Hafttag einen reduzierten Betrag gutgeschrieben, sofern kein subsidiärer Kostenträger ein Taschengeld oder ein anderes Entgelt entrichtet.