258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 62 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Elektronische Geräte
Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft
§ 62 Justizvollzugsverordnung, JVV · Elektronische Geräte
1. Einer Person in Untersuchungshaft sind der Besitz und die Benützung von elektronischen Geräten, mit Ausnahme der Radio- und Fernsehgeräte der Vollzugseinrichtung, untersagt. Über Ausnahmen entscheidet die Leitung der Vollzugseinrichtung.