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258.210 JVVRPP CH-BS

§ 62 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Elektronische Geräte

Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft
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§ 62 Justizvollzugsverordnung, JVV · Elektronische Geräte

1. Einer Person in Untersuchungshaft sind der Besitz und die Benützung von elektronischen Geräten, mit Ausnahme der Radio- und Fernsehgeräte der Vollzugseinrichtung, untersagt. Über Ausnahmen entscheidet die Leitung der Vollzugseinrichtung.

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