§ 60 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Korrespondenz
§ 60 Justizvollzugsverordnung, JVV · Korrespondenz
1. Die eingewiesenen Personen haben das Recht, pro Woche zwei Briefe innerhalb der Schweiz auf Kosten der Vollzugseinrichtung zu versenden. Mittellose Personen können alle Briefe auf Kosten der Vollzugseinrichtung innerhalb der Schweiz versenden.
2. Briefe und Mitteilungen, die sich auf ein hängiges Verfahren beziehen, anderweitig gegen den Zweck der Haft verstossen oder drohende, ehrverletzende oder verleumderische Äusserungen enthalten, werden nicht weitergeleitet. Die eingewiesene Person ist von der Verfahrensleitung hierüber zu informieren.
3. Mit Ausnahme des Briefverkehrs mit Anwältinnen oder Anwälten sowie mit Behörden wird sämtliche Korrespondenz einer inhaltlichen Kontrolle unterzogen. In begründeten Fällen kann für den Briefverkehr mit Anwältinnen oder Anwälten sowie mit Behörden eine Behältkiskontrolle durch die Verfahrensleitung angeordnet werden; dabei ist das Schriftgeheimnis strikt zu wahren.