§ 6 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt
§ 6 Justizvollzugsverordnung, JVV · Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt
1. Im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt werden aufgenommen
a) Personen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
b) Personen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c) Personen in Auslieferungshaft;
d) Personen im polizeilichen Gewahrsam;
e) Personen in ausländerrechtlicher Administrativhaft;
f) Personen zum Vollzug von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nach Jugendstrafprozessrecht, zum Freiheitsentzug oder zum Vollzug einer Erziehungs- oder Behandlungsmassnahme gemäss Jugendstrafrecht, zum Vollzug einer durch eine stationäre sozialpädagogische Einrichtung der Jugendhilfe verfügten Disziplinarmassnahme oder aufgrund der Anordnung einer stationären Beobachtung oder Begutachtung einer Jugendanwaltschaft oder einer Gerichtspräsidentin bzw. eines Gerichtspräsidenten;
g) Personen, die wegen Fluchtgefahr oder unmittelbarer Gefährdung gestützt auf die Verfügung einer Administrativbehörde vorübergehend eingewiesen werden, weil eine andere Unterbringung unmöglich ist.