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258.210 JVVRPP CH-BS

§ 59 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Telefon

Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft
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§ 59 Justizvollzugsverordnung, JVV · Telefon

1. Der eingewiesenen Person ist das Telefonieren grundsätzlich untersagt. Die Verfahrensleitung kann Ausnahmen bewilligen und regelt deren Durchführung.

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