258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 59 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Telefon
Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft
§ 59 Justizvollzugsverordnung, JVV · Telefon
1. Der eingewiesenen Person ist das Telefonieren grundsätzlich untersagt. Die Verfahrensleitung kann Ausnahmen bewilligen und regelt deren Durchführung.