258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 58 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Besuche
Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft
§ 58 Justizvollzugsverordnung, JVV · Besuche
1. Für Besuche der eingewiesenen Person ist eine Bewilligung der Verfahrensleitung erforderlich.
2. Im ersten Monat dauern Besuche in der Regel eine halbe Stunde pro Woche. Danach ist für Besuche mindestens eine Stunde pro Woche einzuräumen. Während des Besuchs darf nicht über ein hängiges Verfahren gesprochen werden.
3. Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für bevollmächtigte Anwältinnen oder Anwälte. Sie haben innerhalb der Besuchszeiten unbeschränkten Zugang zu ihren Mandantinnen oder Mandanten.