Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
258.210 JVVRPP CH-BS

§ 58 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Besuche

Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 58 Justizvollzugsverordnung, JVV · Besuche

1. Für Besuche der eingewiesenen Person ist eine Bewilligung der Verfahrensleitung erforderlich.

2. Im ersten Monat dauern Besuche in der Regel eine halbe Stunde pro Woche. Danach ist für Besuche mindestens eine Stunde pro Woche einzuräumen. Während des Besuchs darf nicht über ein hängiges Verfahren gesprochen werden.

3. Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für bevollmächtigte Anwältinnen oder Anwälte. Sie haben innerhalb der Besuchszeiten unbeschränkten Zugang zu ihren Mandantinnen oder Mandanten.

← § 57 Justizvollzugsverordnung, JVV Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Gegenstand § 59 Justizvollzugsverordnung, JVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →