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258.210 JVVRPP CH-BS

§ 56 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Arbeit

Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft
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§ 56 Justizvollzugsverordnung, JVV · Arbeit

1. Der eingewiesenen Person wird im Rahmen des vorhandenen Arbeitsangebots und der betrieblichen Möglichkeiten die Gelegenheit zur Arbeitsleistung gegeben.

2. Sie ist nicht verpflichtet, das Arbeitsangebot anzunehmen.

3. Kann keine Arbeit angeboten werden, erhält die eingewiesene Person ab dem fünften Hafttag einen reduzierten Betrag gutgeschrieben, sofern kein subsidiärer Kostenträger ein Taschengeld oder ein anderes Entgelt entrichtet.

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