258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 55 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Anwendbare Bestimmungen
Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft
§ 55 Justizvollzugsverordnung, JVV · Anwendbare Bestimmungen
1. Die Durchführung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft erfolgt nach den nachfolgenden Bestimmungen sowie besonderen Anordnungen der Verfahrensleitung im Rahmen des Untersuchungsverfahrens. Die §§ 10 bis 40 sind sinngemäss anwendbar.