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258.210 JVVRPP CH-BS

§ 55 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Anwendbare Bestimmungen

Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft
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§ 55 Justizvollzugsverordnung, JVV · Anwendbare Bestimmungen

1. Die Durchführung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft erfolgt nach den nachfolgenden Bestimmungen sowie besonderen Anordnungen der Verfahrensleitung im Rahmen des Untersuchungsverfahrens. Die §§ 10 bis 40 sind sinngemäss anwendbar.

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