258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 54 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Delegation
Strafen und Massnahmen - Bewährungshilfe und soziale Betreuung
§ 54 Justizvollzugsverordnung, JVV · Delegation
1. Die Abteilung Bewährungsdienste kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere Fachstellen und private Personen beiziehen.
2. Sie schliesst mit den beigezogenen Fachstellen und Personen eine Vereinbarung über die Ausgestaltung des Auftrags, die konkrete Zusammenarbeit sowie Meldepflichten bei besonderen Vorkommnissen ab.