258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 52 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Mitwirkungspflichten
Strafen und Massnahmen - Bewährungshilfe und soziale Betreuung
§ 52 Justizvollzugsverordnung, JVV · Mitwirkungspflichten
1. Die betreute Person ist verpflichtet, die ihr auferlegten Weisungen einzuhalten sowie den Terminen und Absprachen mit der Abteilung Bewährungsdienste nachzukommen.