258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 51 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Berichterstattung
Strafen und Massnahmen - Bewährungshilfe und soziale Betreuung
§ 51 Justizvollzugsverordnung, JVV · Berichterstattung
1. Im Auftrag oder bei besonderen Vorkommnissen erstellt die Abteilung Bewährungsdienste Berichte über die betreute Person für die Staatsanwaltschaft, die Gerichte oder die Vollzugsbehörde.
2. Der Bericht enthält soweit erforderlich Angaben über die Persönlichkeit der betreuten Person, ihr persönliches Umfeld, den Verlauf der Betreuung, die Veränderungen in den deliktrelevanten Problembereichen sowie über den Unterstützungs- und Kontrollbedarf. Die betreute Person wird über den Inhalt des Berichts informiert.