258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 50 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Bewährungshilfe
Strafen und Massnahmen - Bewährungshilfe und soziale Betreuung
§ 50 Justizvollzugsverordnung, JVV · Bewährungshilfe
1. Die Abteilung Bewährungsdienste erfüllt ihren gesetzlichen Auftrag nach den Standards und Richtlinien des Konkordats.
2. Mit der Bewährungshilfe soll die Rückfälligkeit der betreuten Person vermindert und die dafür erforderliche Sozial- und Fachhilfe vermittelt werden. Die Eigenständigkeit und Eigenverantwortung der betreuten Person sowie die Eingliederung in die Gesellschaft werden gefördert. Dabei wird dem Unterstützungs-, Kontroll- und Veränderungsbedarf der betreuten Person besonders Rechnung getragen.
3. Bei Nichteinhaltung der angeordneten Bewährungshilfe und der Weisungen kann die Abteilung Bewährungsdienste die betreute Person verwarnen.
4. Die Bewährungshilfe kann auch auf freiwilliger Basis in Anspruch genommen werden.