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258.210 JVVRPP CH-BS

§ 49 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Behandlung während des Freiheitsentzugs

Strafen und Massnahmen - Vollzug von Massnahmen - Ambulante Massnahmen
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§ 49 Justizvollzugsverordnung, JVV · Behandlung während des Freiheitsentzugs

1. Die Vollzugsbehörde beauftragt die therapeutische Fachstelle der Vollzugseinrichtung mit der Durchführung der vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung während des Freiheitsentzugs.

2. Die Ausgestaltung der ambulanten Behandlung wird in den Vollzugsplan aufgenommen.

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