Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
258.210 JVVRPP CH-BS

§ 48 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Behandlungsvertrag

Strafen und Massnahmen - Vollzug von Massnahmen - Ambulante Massnahmen
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§ 48 Justizvollzugsverordnung, JVV · Behandlungsvertrag

1. Die behandelnde Fachstelle schliesst mit der verurteilten Person einen Behandlungsvertrag ab, in dem die Therapieziele festgelegt sind.

2. Die verurteilte Person verpflichtet sich zur Mitarbeit an der Erreichung der festgelegten Therapieziele.

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