258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 48 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Behandlungsvertrag
Strafen und Massnahmen - Vollzug von Massnahmen - Ambulante Massnahmen
§ 48 Justizvollzugsverordnung, JVV · Behandlungsvertrag
1. Die behandelnde Fachstelle schliesst mit der verurteilten Person einen Behandlungsvertrag ab, in dem die Therapieziele festgelegt sind.
2. Die verurteilte Person verpflichtet sich zur Mitarbeit an der Erreichung der festgelegten Therapieziele.