258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 47 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Vollzug
Strafen und Massnahmen - Vollzug von Massnahmen - Stationäre Massnahmen
§ 47 Justizvollzugsverordnung, JVV · Vollzug
1. Stationäre Massnahmen werden in der Regel in Institutionen wie Kliniken, Massnahmeninstitutionen oder anerkannten privaten Einrichtungen vollzogen.
2. Besteht die Gefahr, dass die eingewiesene Person flieht oder weitere Straftaten begeht, wird die Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung vollzogen.
3. Für die Durchführung des stationären Massnahmenvollzugs kommen sinngemäss die §§ 10 bis 40 zur Anwendung.