258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 46 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Antrag auf Verlängerung oder Umwandlung
Strafen und Massnahmen - Vollzug von Massnahmen - Allgemeine Bestimmungen
§ 46 Justizvollzugsverordnung, JVV · Antrag auf Verlängerung oder Umwandlung
1. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug reicht den Antrag auf Verlängerung oder Umwandlung einer stationären oder ambulanten Massnahme in der Regel sechs Monate vor deren Ablauf beim zuständigen Gericht ein.