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258.210 JVVRPP CH-BS

§ 46 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Antrag auf Verlängerung oder Umwandlung

Strafen und Massnahmen - Vollzug von Massnahmen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 46 Justizvollzugsverordnung, JVV · Antrag auf Verlängerung oder Umwandlung

1. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug reicht den Antrag auf Verlängerung oder Umwandlung einer stationären oder ambulanten Massnahme in der Regel sechs Monate vor deren Ablauf beim zuständigen Gericht ein.

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