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258.210 JVVRPP CH-BS

§ 45 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Therapieverlaufsbericht

Strafen und Massnahmen - Vollzug von Massnahmen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 45 Justizvollzugsverordnung, JVV · Therapieverlaufsbericht

1. Die beauftragte Fachperson oder Einrichtung erstattet der Vollzugsbehörde auf Anfrage, mindestens aber einmal jährlich, Bericht über den Therapieverlauf.

2. Der Bericht enthält insbesondere Angaben aus fachlicher Sicht über

a) die Diagnose und die Beschreibung der Therapie einschliesslich der bearbeiteten Problembereiche;

b) die Behandlungsmotivation;

c) die Einhaltung von Auflagen;

d) das Erreichen von Therapiezielen;

e) die Einschätzung der Rückfallgefahr;

f) die Notwendigkeit der Fortführung der Therapie.

3. Die beauftragte Fachperson oder Einrichtung informiert die Vollzugsbehörde unverzüglich und unaufgefordert über rückfallrelevante kritische Entwicklungen, die Nichteinhaltung von Abmachungen und Terminen durch die verurteilte Person und andere Vorkommnisse, welche die Fortführung einer Therapie in Frage stellen.

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