258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 43 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Verfahren
Strafen und Massnahmen - Besondere Vollzugsformen
§ 43 Justizvollzugsverordnung, JVV · Verfahren
1. Das Gesuch, eine Strafe ganz oder teilweise in einer besonderen Vollzugsform zu verbüssen, ist bis 60 Tage vor Antritt der besonderen Vollzugsform schriftlich bei der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug einzureichen.
2. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, ordnet die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug die entsprechende Vollzugsform mit den Auflagen und Bedingungen sowie den zu zahlenden Vollzugskostenanteil an.