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258.210 JVVRPP CH-BS

§ 43 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Verfahren

Strafen und Massnahmen - Besondere Vollzugsformen
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§ 43 Justizvollzugsverordnung, JVV · Verfahren

1. Das Gesuch, eine Strafe ganz oder teilweise in einer besonderen Vollzugsform zu verbüssen, ist bis 60 Tage vor Antritt der besonderen Vollzugsform schriftlich bei der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug einzureichen.

2. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, ordnet die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug die entsprechende Vollzugsform mit den Auflagen und Bedingungen sowie den zu zahlenden Vollzugskostenanteil an.

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