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258.210 JVVRPP CH-BS

§ 42 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Voraussetzungen und Ausgestaltung

Strafen und Massnahmen - Besondere Vollzugsformen
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§ 42 Justizvollzugsverordnung, JVV · Voraussetzungen und Ausgestaltung

1. Die Anordnung und der Vollzug der besonderen Vollzugsformen richten sich nach den Richtlinien des Konkordats, insbesondere in Bezug auf

a) die zeitlichen und persönlichen Voraussetzungen;

b) das Bewilligungsverfahren;

c) den Vollzugsplan und die Vollzugsöffnungen;

d) die Folgen bei Regelverstössen oder bei Nichteinhalten des Vollzugsplans;

e) die Kostenbeteiligung;

f) die Anrechnung von Teilzahlungen;

g) die Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen nach erteilter Bewilligung oder während des Vollzugs;

h) den Abbruch des Vollzugs;

i) die Beendigung des Vollzugs.

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