258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 42 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Voraussetzungen und Ausgestaltung
Strafen und Massnahmen - Besondere Vollzugsformen
§ 42 Justizvollzugsverordnung, JVV · Voraussetzungen und Ausgestaltung
1. Die Anordnung und der Vollzug der besonderen Vollzugsformen richten sich nach den Richtlinien des Konkordats, insbesondere in Bezug auf
a) die zeitlichen und persönlichen Voraussetzungen;
b) das Bewilligungsverfahren;
c) den Vollzugsplan und die Vollzugsöffnungen;
d) die Folgen bei Regelverstössen oder bei Nichteinhalten des Vollzugsplans;
e) die Kostenbeteiligung;
f) die Anrechnung von Teilzahlungen;
g) die Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen nach erteilter Bewilligung oder während des Vollzugs;
h) den Abbruch des Vollzugs;
i) die Beendigung des Vollzugs.