§ 4 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
§ 4 Justizvollzugsverordnung, JVV · Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
1. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug übt als Vollzugsbehörde die Aufgaben und Befugnisse bei Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen aus.
2. Sie ist im Weiteren zuständig für
a) das Inkasso gemäss § 44 des Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 13. Oktober 2010;
b) die Führung der kantonalen Koordinationsstelle gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 18. Dezember 2015;
c) die nachträglichen Entscheide gemäss § 38 Abs. 1 EG StPO;
d) die Anordnung der elektronischen Überwachung im Rahmen eines Kontakt- und Rayonverbots (Art. 67b des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB] vom 21. Dezember 1937);
e) die Einschränkung und Aufhebung von Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten in Verbindung mit unbedingten Freiheitsstrafen (Art. 67c StGB).