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258.210 JVVRPP CH-BS

§ 39 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Versicherung und Behandlungskosten

Strafen und Massnahmen - Vollzug von Freiheitsstrafen - Gesundheit und Betreuung
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§ 39 Justizvollzugsverordnung, JVV · Versicherung und Behandlungskosten

1. Die eingewiesene Person hat während der Dauer des Vollzugs für eine ausreichende Kranken- und Unfallversicherung zu sorgen.

2. Die Kosten für die ärztliche Behandlung hat die eingewiesene Person zu tragen, soweit sie über die finanziellen Mittel verfügt. Im Übrigen gelten die Richtlinien des Konkordats.

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