258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 38 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Zahnärztliche Behandlungen
Strafen und Massnahmen - Vollzug von Freiheitsstrafen - Gesundheit und Betreuung
§ 38 Justizvollzugsverordnung, JVV · Zahnärztliche Behandlungen
1. Zahnärztliche Behandlungen erfolgen nur, soweit sie unaufschiebbar sind. Eine weitergehende Behandlung kann bewilligt werden, sofern die Kostentragung durch die eingewiesene Person oder dritte Kostenträger sichergestellt ist.
2. Der Gesundheitsdienst der Vollzugseinrichtung bezeichnet die Zahnärztin oder den Zahnarzt.