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258.210 JVVRPP CH-BS

§ 37 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Gesundheitsschutz und Hygiene

Strafen und Massnahmen - Vollzug von Freiheitsstrafen - Gesundheit und Betreuung
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§ 37 Justizvollzugsverordnung, JVV · Gesundheitsschutz und Hygiene

1. Die eingewiesenen Personen haben die notwendigen Massnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu beachten und den diesbezüglichen Anordnungen der Ärztin oder des Arztes, des Gesundheitsdienstes und des Personals der Vollzugseinrichtung Folge zu leisten.

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