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258.210 JVVRPP CH-BS

§ 36 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Medizinische Betreuung

Strafen und Massnahmen - Vollzug von Freiheitsstrafen - Gesundheit und Betreuung
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§ 36 Justizvollzugsverordnung, JVV · Medizinische Betreuung

1. Die Vollzugseinrichtung gewährleistet die medizinische Betreuung der eingewiesenen Person. Zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken können allgemeinmedizinische oder psychiatrische Untersuchungen und Abklärungen veranlasst werden.

2. Für die medizinische Betreuung ist in erster Linie der Gesundheitsdienst der Vollzugseinrichtung zuständig.

3. Die eingewiesenen Personen dürfen nur die von der Ärztin oder dem Arzt der Vollzugseinrichtung zugelassenen oder verschriebenen Medikamente besitzen und einnehmen.

4. Bei Bedarf kann der Gesundheitsdienst nach Rücksprache mit der Leitung der Vollzugseinrichtung weitere Abklärungen durch eine Fachärztin oder einen Facharzt vornehmen lassen.

5. Erfordert der gesundheitliche Zustand einer eingewiesenen Person die Versetzung in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik, holt der Gesundheitsdienst vorgängig die Zustimmung der einweisenden Behörde ein. In dringenden Fällen wird die Versetzung vom Gesundheitsdienst unter gleichzeitiger Information der einweisenden Behörde veranlasst.

6. Für die eingewiesenen Personen besteht keine freie Wahl der Ärztin oder des Arztes.

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