258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 35 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Einkauf und Empfang von Waren
Strafen und Massnahmen - Vollzug von Freiheitsstrafen - Arbeit, Beschäftigung und Freizeit
§ 35 Justizvollzugsverordnung, JVV · Einkauf und Empfang von Waren
1. Im Rahmen des betrieblich Möglichen kann die eingewiesene Person Dinge des täglichen Gebrauchs einkaufen und Waren empfangen.
2. Für die eingewiesene Person abgegebene Waren werden durch die Vollzugseinrichtung nur entgegengenommen, wenn sie die Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Vollzugseinrichtung nicht gefährden.