258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 34 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Korrespondenz
Strafen und Massnahmen - Vollzug von Freiheitsstrafen - Arbeit, Beschäftigung und Freizeit
§ 34 Justizvollzugsverordnung, JVV · Korrespondenz
1. Die eingewiesene Person hat Anspruch darauf, Briefe und Pakete zu empfangen und auf eigene Kosten zu versenden.
2. Die Vollzugseinrichtung führt Behältniskontrollen unter Wahrung des Schriftgeheimnisses durch. Bei Verdacht auf eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung kann eine inhaltliche Kontrolle vorgenommen werden. Von den Kontrollen ausgenommen sind Anwalts- und Behördenpost.