§ 33 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Besuche
§ 33 Justizvollzugsverordnung, JVV · Besuche
1. Die eingewiesene Person kann Besuche empfangen. Vorbehalten bleiben Einschränkungen, die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebs der Vollzugseinrichtung erforderlich sind.
2. Die Besucherin oder der Besucher hat sich auszuweisen.
3. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Personen, welche die Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Vollzugseinrichtung gefährden oder gegen die Besuchsregelungen verstossen haben, bis zu drei Monaten von Besuchen ausschliessen. Bei anhaltender Gefährdung oder wiederholtem Verstoss gegen die Besuchsregelung kann die betreffende Person dauerhaft von Besuchen ausgeschlossen werden. Ausgenommen sind Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebenspartnerinnen oder -partner, Kinder und Eltern.