Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
258.210 JVVRPP CH-BS

§ 32 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Bücher und Zeitungen

Strafen und Massnahmen - Vollzug von Freiheitsstrafen - Arbeit, Beschäftigung und Freizeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 Justizvollzugsverordnung, JVV · Bücher und Zeitungen

1. Die eingewiesene Person kann auf eigene Kosten Zeitungen, Zeitschriften und Bücher erwerben, soweit deren Inhalt nicht die Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung gefährdet.

2. Der eingewiesenen Person steht in den geschlossenen Vollzugseinrichtungen eine Bibliothek zur Verfügung.

← § 31 Justizvollzugsverordnung, JVV Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Gegenstand § 33 Justizvollzugsverordnung, JVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →