258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 32 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Bücher und Zeitungen
Strafen und Massnahmen - Vollzug von Freiheitsstrafen - Arbeit, Beschäftigung und Freizeit
§ 32 Justizvollzugsverordnung, JVV · Bücher und Zeitungen
1. Die eingewiesene Person kann auf eigene Kosten Zeitungen, Zeitschriften und Bücher erwerben, soweit deren Inhalt nicht die Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung gefährdet.
2. Der eingewiesenen Person steht in den geschlossenen Vollzugseinrichtungen eine Bibliothek zur Verfügung.