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258.210 JVVRPP CH-BS

§ 31 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Kommunikationsmittel und weitere elektronische Geräte

Strafen und Massnahmen - Vollzug von Freiheitsstrafen - Arbeit, Beschäftigung und Freizeit
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§ 31 Justizvollzugsverordnung, JVV · Kommunikationsmittel und weitere elektronische Geräte

1. Die eingewiesene Person kann im Rahmen der Hausordnung der Vollzugseinrichtung Kommunikationsmittel und weitere elektronische Geräte benutzen.

2. Für die Benützung elektronischer Geräte kann die Vollzugseinrichtung ein Entgelt erheben.

3. Der Besitz und die Benützung von privaten Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräten sowie weiteren elektronischen Geräten sind verboten. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann abweichende Regelungen festlegen.

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