258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 30 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Spaziergang und Sport
Strafen und Massnahmen - Vollzug von Freiheitsstrafen - Arbeit, Beschäftigung und Freizeit
§ 30 Justizvollzugsverordnung, JVV · Spaziergang und Sport
1. Die eingewiesene Person hat Anspruch darauf, sich täglich mindestens eine Stunde im Spazierhof der Vollzugseinrichtung aufzuhalten.
2. Die Vollzugseinrichtung bietet der eingewiesenen Person Gelegenheit zur sportlichen Betätigung.