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258.210 JVVRPP CH-BS

§ 3 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Amt für Justizvollzug

Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeiten und Organisation
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§ 3 Justizvollzugsverordnung, JVV · Amt für Justizvollzug

1. Das Amt für Justizvollzug des Justiz- und Sicherheitsdepartements setzt sich aus der Leitung sowie folgenden Abteilungen und Vollzugseinrichtungen zusammen

a) Straf- und Massnahmenvollzug;

b) * Bewährungsdienste;

c) Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt;

d) Gefängnis Bässlergut;

e) Vollzugszentrum Klosterfiechten.

2. Es übernimmt alle Aufgaben des Justizvollzugs, soweit sie nach kantonalem Recht keiner anderen Behörde zugewiesen sind. Die Abteilungen des Amtes für Justizvollzug und die Vollzugseinrichtungen sind in ihrem Aufgabenbereich befugt, für das Amt zu entscheiden.

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