§ 29 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Arbeit und Entschädigung
§ 29 Justizvollzugsverordnung, JVV · Arbeit und Entschädigung
1. Die eingewiesene Person ist zur Arbeit verpflichtet, soweit die Vollzugseinrichtung über ein entsprechendes Angebot verfügt. Sie hat die ihr zugewiesene Arbeit gewissenhaft auszuführen.
2. Für die geleistete Arbeit erhält die eingewiesene Person ein von ihrer Leistung abhängiges Entgelt. Die Höhe des Entgelts sowie dessen Verwendung richten sich nach den Richtlinien des Konkordats.
3. Kann keine Arbeit angeboten werden, erhält die eingewiesene Person ab dem fünften Hafttag einen reduzierten Betrag gutgeschrieben, sofern kein subsidiärer Kostenträger ein Taschengeld oder ein anderes Entgelt entrichtet.
4. Fünf Jahre nach Entweichung einer eingewiesenen Person kann die Leitung der Vollzugseinrichtung deren Arbeitsentgelt oder Taschengeld in einen Fürsorgefonds zur Unterstützung von eingewiesenen oder entlassenen Personen überweisen.