258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 28 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Verpflegung
Strafen und Massnahmen - Vollzug von Freiheitsstrafen - Eintritt, Austritt und Unterbringung
§ 28 Justizvollzugsverordnung, JVV · Verpflegung
1. Die eingewiesene Person erhält eine ausreichende und ausgewogene Verpflegung.
2. Auf besondere Speisewünsche aufgrund religiöser oder ethischer Überzeugung ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.
3. Medizinische Spezialkost wie Diätkost wird nur auf ärztliche Anordnung abgegeben.