258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 27 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Unterkunft
Strafen und Massnahmen - Vollzug von Freiheitsstrafen - Eintritt, Austritt und Unterbringung
§ 27 Justizvollzugsverordnung, JVV · Unterkunft
1. Die eingewiesene Person wird in einer Einzel- oder Mehrbettzelle untergebracht. Es besteht kein Anspruch auf eine Einzelzelle.