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258.210 JVVRPP CH-BS

§ 27 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Unterkunft

Strafen und Massnahmen - Vollzug von Freiheitsstrafen - Eintritt, Austritt und Unterbringung
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§ 27 Justizvollzugsverordnung, JVV · Unterkunft

1. Die eingewiesene Person wird in einer Einzel- oder Mehrbettzelle untergebracht. Es besteht kein Anspruch auf eine Einzelzelle.

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