§ 26 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Ein- und Austrittsverfahren
§ 26 Justizvollzugsverordnung, JVV · Ein- und Austrittsverfahren
1. Der Ein- und Austritt erfolgt nach Anordnung der zuständigen Behörde durch die Haftleitstelle der Kantonspolizei oder die Leitung der Vollzugseinrichtung.
2. Die Haftleitstelle der Kantonspolizei führt die Kontrolle der Ein- und Austritte durch und informiert die einweisende Behörde.
3. Die eingewiesene Person hat sich mit einem amtlichen Ausweispapier mit Lichtbild auszuweisen.
4. Die eingewiesene Person wird über ihre Rechte und Pflichten informiert. Die Hausordnung und andere relevante Vollzugsvorschriften wie Merkblätter werden ihr zugänglich gemacht.
5. Nach Eintritt in die Vollzugseinrichtung erhält die eingewiesene Person Gelegenheit zum Gespräch mit der Leitung der Vollzugseinrichtung, dem Betreuungs- oder dem Sozialdienst.
6. Jede neu eintretende Person wird einer medizinischen Untersuchung durch den Gesundheitsdienst der Vollzugseinrichtung unterzogen.