258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 25 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Gutachten
Strafen und Massnahmen - Allgemeine Bestimmungen
§ 25 Justizvollzugsverordnung, JVV · Gutachten
1. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug kann über eine eingewiesene Person bei einer forensisch-psychiatrischen Fachperson ein Gutachten in Auftrag geben.
2. Die eingewiesene Person erhält Gelegenheit, zum Fragenkatalog der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug sowie zur Person der Gutachterin oder des Gutachters Stellung zu nehmen.
3. Sie hat bei der Wahl der Gutachterin oder des Gutachters kein Mitspracherecht.