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258.210 JVVRPP CH-BS

§ 25 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Gutachten

Strafen und Massnahmen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 25 Justizvollzugsverordnung, JVV · Gutachten

1. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug kann über eine eingewiesene Person bei einer forensisch-psychiatrischen Fachperson ein Gutachten in Auftrag geben.

2. Die eingewiesene Person erhält Gelegenheit, zum Fragenkatalog der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug sowie zur Person der Gutachterin oder des Gutachters Stellung zu nehmen.

3. Sie hat bei der Wahl der Gutachterin oder des Gutachters kein Mitspracherecht.

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