258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 23 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Vollzugsplanung und Vollzugsplan
Strafen und Massnahmen - Allgemeine Bestimmungen
§ 23 Justizvollzugsverordnung, JVV · Vollzugsplanung und Vollzugsplan
1. Die Vollzugsplanung umfasst die Steuerung und Koordination des gesamten Straf- und Massnahmenvollzugs mit seinen Vollzugsstufen und der Probezeit nach der bedingten Entlassung.
2. Die Ausgestaltung der Vollzugsplanung und des Vollzugsplans richtet sich nach den Richtlinien des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (Konkordat).