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258.210 JVVRPP CH-BS

§ 22 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

Strafen und Massnahmen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 22 Justizvollzugsverordnung, JVV · Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

1. Die Verfahrensleitung übermittelt der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug mit der Bewilligung des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs die erforderlichen Akten.

2. Die Vollzugsbehörde entscheidet über Vollzugsöffnungen. Vorgängig kann sie die Stellungnahme der Verfahrensleitung einholen.

3. Die Verfahrensleitung entscheidet über Haftentlassungen. Vorgängig kann sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde einholen.

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