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258.210 JVVRPP CH-BS

§ 21 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Vollzugsantritt

Strafen und Massnahmen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 21 Justizvollzugsverordnung, JVV · Vollzugsantritt

1. Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen sind in der Regel innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzutreten.

2. Die Bestimmungen zum sofortigen Vollzugsantritt gemäss Art. 439 Abs. 3 StPO bleiben vorbehalten.

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