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258.210 JVVRPP CH-BS

§ 20 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Übermittlung von Strafentscheiden und Strafakten

Strafen und Massnahmen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 20 Justizvollzugsverordnung, JVV · Übermittlung von Strafentscheiden und Strafakten

1. Die Strafbehörden stellen der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug ihre rechtskräftigen Urteile, Vollzugsentscheide oder Strafbefehle sowie sämtliche für den Vollzug erforderlichen Akten zu.

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