258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 20 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Übermittlung von Strafentscheiden und Strafakten
Strafen und Massnahmen - Allgemeine Bestimmungen
§ 20 Justizvollzugsverordnung, JVV · Übermittlung von Strafentscheiden und Strafakten
1. Die Strafbehörden stellen der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug ihre rechtskräftigen Urteile, Vollzugsentscheide oder Strafbefehle sowie sämtliche für den Vollzug erforderlichen Akten zu.