258.210
JVVRPP
CH-BS
§ 19 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Zelleneinschluss und Arrest
Disziplinarrecht
§ 19 Justizvollzugsverordnung, JVV · Zelleneinschluss und Arrest
1. Im Zelleneinschluss und Arrest bleibt die eingewiesene Person von Arbeit, sportlicher Betätigung, Briefkontakten, privaten Besuchen, Bezug von Waren von inner- und ausserhalb der Vollzugseinrichtung, Bibliotheksbenützung sowie Besitz von persönlichen Gegenständen und Benützung des Telefons ausgeschlossen. Ausgenommen sind Anwaltskorrespondenz und -besuche.
2. Am ersten Tag besteht kein Anspruch auf Spaziergang.